Allgemeine Reisebedingungen
Liebe Italien-Freunde,
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters BRITALIA (nachfolgend auch als BRITALIA aufgeführt),
Geschäftsführerin Britta Linning weist auf nachfolgende Bedingungen hin, die Bestandteil des Reisevertrages sind.
Warum sollten Sie die Reisebedingungen lesen?
Auf eine transparente und faire Vertragsbeziehung und eine gute Information legt der BRITALIA Reiseveranstalter größten Wert.
Das seit dem 1.7.2018 geltende Reisevertragsrecht bringt eine Vielzahl von Neuerungen und Änderungen. Es sieht auch vor, dass
Sie als Kunde bei der Buchung mit dem vorstehenden "Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise" über
Ihre Rechte informiert werden. Die im Folgenden angegebenen Paragrafen beziehen sich auf die seit 1.7.2018 geltende
Gesetzesfassung.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch oder durch E-Mail erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des
Reiseveranstalters BRITALIA (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Vorgaben des Kunden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Kunde postalisch oder per E-Mail die Reisebestätigung,
die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend
oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsadresse des Reiseveranstalters BRITALIA geschlossen, so hat der Kunde Anspruch
auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Kunde 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Reiseveranstalter
BRITALIA bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter BRITALIA, worauf der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche
Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der
Reiseveranstalter BRITALIA 10 Tage gebunden ist und den der Kunde innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort
abrufbaren Reisebedingungen.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Reiseveranstalter BRITALIA nicht
Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften der Reiseveranstalter BRITALIA insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für
die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht
Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA unterrichtet den Kunden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und
Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Kunde selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Reiseveranstalter BRITALIA nicht ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Kunde hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung).
Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den
Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für
die Rückreise abgesichert. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten. Er
befindet sich im Anhang der Reisebestätigung.
4.2. Mit Zugang von Reisebestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 25 %, höchstens jedoch ein Betrag von
1000 Euro pro Reiseteilnehmer (nur bei nachvollziehbaren höheren Vorleistungen des Reiseveranstalters BRITALIA) fällig. Der
restliche Reisepreis wird am 30. Kalendertag vor Reiseantritt bzw. bei späterer Buchung bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig.
4.3. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die ggfs. gebuchten Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe auszugleichen.
4.4. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den
Reiseveranstaler BRITALIA.
4.5. Qualitäts-Reisen zu erschwinglichen Preisen bedingt bei Gruppenreisen eine Mindestteilnehmerzahl, die in der jeweiligen
Ausschreibung für den einzelnen Reisetermin angegeben ist. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des
Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter BRITALIA bis spätestens am 21. Tag
vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich
buchbare Ausflüge.
4.6. Sofern der Kunde die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter BRITALIA nach
Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten)
verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA behält sich Änderungen vom Katalog/Prospekt vor, insbesondere Änderungen der
Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Kunden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Reiseveranstalter BRITALIA hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise
erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Reiseveranstalters
BRITALIA nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Kunden, sofern
nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach
Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Reiseveranstalter BRITALIA hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn
sich der Kunde z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom
Kunden verschuldeten Umständen kann BRITALIA Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Reiseveranstalter BRITALIA hat dem Kunden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
(Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch
Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter BRITALIA sind einseitig zulässig, aber nur wirksam,
wenn sie gegenüber dem Kunden z.B. durch E-Mail oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor
Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Kunden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor
Reisebeginn zulässig, über den Reiseveranstalter BRITALIA ausdrücklich z.B. durch E-Mail oder in Papierform zu unterrichten hat.
Der Kunde kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist annehmen.
Ohne fristgemäße Erklärung des Kunden gilt das Angebot des Reiseveranstalters BRITALIA als angenommen.
Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Kunde Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1
BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Reiseveranstalter BRITALIA
geringere Kosten, so sind dem Kunden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die
Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere
Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder
geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und
geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und
anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter BRITALIA den Kunden durch E-Mail oder in Papierform etc. nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die
Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann BRITALIA sie nicht einseitig, sondern nur
unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende
Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von BRITALIA bestimmten angemessenen Frist
annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben
oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den
Reiseveranstalter BRITALIA führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag zu
erstatten. BRITALIA darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.
Er hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in
Papierform, durch E-Mail, etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt.
8.2. Der Reiseveranstalter BRITALIA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse
nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter BRITALIA als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. BRITALIA darf eine Erstattung von Mehrkosten nur
fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
8.4. BRITALIA hat dem Kunden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform
gegenüber dem Reiseveranstalter BRITALIA erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber BRITALIA. Maßgeblich ist der Zugang
des Rücktritts beim Reiseveranstalter BRITALIA.
9.2. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter BRITALIA den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. BRITALIA kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen.
9.3. Entschädigungspauschalen bei Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
bis 42 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 41. bis 28. Tage vor Reisebeginn
40 %
ab 27. bis 22. Tage vor Reisebeginn
50 %
ab 21. bis 15. Tage vor Reisebeginn
60 %
ab 14. bis 3. Tage vor Reisebeginn
80 %
ab 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90 %
Die Pauschalen beziehen sich auf den Reisepreis einer Person und werden pro Person berechnet. Im Falle von abweichenden
Stornobedingungen sind diese im Reisevertrag geregelt.
9.4. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des
Werts der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Der Reiseveranstalter BRITALIA hat insoweit auf Verlangen des Kunden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Kunden ist BRITALIA zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann BRITALIA vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Reiseversicherung
10.1 Der BRITALIA Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiseversicherung, die unter folgenden Link abgeschlossen
werden kann. Reiseversicherung
11. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Kunden
11.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Kunden auf Änderungen des Vertrags. Der Reiseveranstalter
BRITALIA kann jedoch, soweit möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Kunden berücksichtigen.
11.2. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann BRITALIA bei Umbuchungen etc. als
Bearbeitungsentgelt pauschaliert 35 Euro verlangen, soweit nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Kunden
ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Werts der ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
12. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in
Anspruch genommen, der in der Sphäre des Kunden liegt, so hat der Reiseveranstalter BRITALIA bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern
es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
13. Kündigung bei schwerer Störung durch den Kunden – Mitwirkungspflichten
13.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so dass seine weitere Teilnahme für BRITALIA und/oder die Mitreisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend
auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der Reiseveranstalter BRITALIA steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
13.2. Der Kunde soll die ihm zumutbaren Schritte unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder
gering zu halten.
14. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
14.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA hat den Kunden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über
Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
14.2. BRITALIA kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im
Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
14.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 14.1. nicht erreicht und will der Reiseveranstalter BRITALIA zurücktreten, hat
BRITALIA den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn.
14.4. Tritt der Reiseveranstalter BRITALIA vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
14.5. BRITALIA ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
15. Rücktritt des Reiseveranstalters BRITALIA bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
15.1. Der Reiseveranstalter BRITALIA kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund erklärt.
15.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 15.1. verliert der Reiseveranstalter BRITALIA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
16. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Kunden
16.1. Mängelanzeige durch den Kunden
Der Kunde hat BRITALIA einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn BRITALIA wegen der schuldhaften Unterlassung der
Anzeige durch den Kunden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde keine Minderung nach § 651m BGB oder
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
16.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des BRITALIA
Reiseveranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei
BRITALIA oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen (E-Mail, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).
16.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Kunde kann Abhilfe verlangen. BRITALIA hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 16.2.
Wenn BRITALIA nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner
Frist.
BRITALIA kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels
und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis
Abs. 5 BGB. BRITALIA ist verpflichtet, den Kunden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren
und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
16.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 16.1. wird verwiesen.
16.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert BRITALIA die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Kunde ohne
Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
16.6. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei
Schadensersatzpflicht hat BRITALIA den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
16.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Kunde aufgrund desselben Ereignisses gegen BRITALIA Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge
einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Kunde den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters BRITALIA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit
BRITALIA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
17.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhenden gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich BRITALIA gegenüber dem Kunden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17.3. Auf Ziff. 16.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
18. Verjährung – Geltendmachung
18.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber BRITALIA oder dem Reisevermittler, der die Buchung
vorgenommen hat, geltend zu machen.
18.2. Die Ansprüche des Kunden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung,
Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach
enden sollte.
19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Das Unternehmen BRITALIA nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19.2. Online-Streitbeilegungsplattform:
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
20. Reiseveranstalter:
BRITALIA
Britta Linning
Wilh.-Ivens-Weg 63
24226 Heikendorf
Mobil: 0152 . 0777 8884
Telefon: 0431 . 2398243
E-Mail: hallo@britalia.de
Web: www.britalia.de
GERICHTSSTAND: KIEL
STEUER-NR.: 26/149/05004
IBAN: DE40 2105 0170 1003 2515 25
BIC: NOLADE21KIE
BRITTALINNINGERLEBNISREISEN